Erbe ausschlagen: Frist, Formular, Kosten – und was mit Wohnung und Hausrat passiert
Ein Erbe kann mehr Schulden als Werte enthalten – und dann ist die Ausschlagung oft der richtige Weg. Aber sie hat Regeln, die kaum jemand kennt, bevor er sie braucht: eine kurze Frist, einen förmlichen Weg, eine Erbfolge-Kaskade, die die eigenen Kinder treffen kann, und einen teuren Irrtum bei den Beerdigungskosten. Dieser Ratgeber beantwortet die Kernfragen verständlich – und erklärt den Teil, den wir aus der Praxis kennen: was vor der Entscheidung mit der Wohnung passieren darf und wer sie hinterher räumt.
Kurz gesagt: Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis erklärt werden – persönlich beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt über einen Notar; ein einfaches Download-Formular gibt es nicht. Kosten: ab 30 €. Nach Ihrer Ausschlagung rücken die nächsten Erben nach – zuerst Ihre eigenen Kinder, für die separat ausgeschlagen werden muss. Die Beerdigungskosten werden Sie durch die Ausschlagung meist nicht los. Und: Räumen Sie die Wohnung nicht aus, solange Sie ausschlagen wollen – das kann als Annahme gelten.
Was die Ausschlagung bedeutet: alles oder nichts
Wer ein Erbe ausschlägt, wird rechtlich so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden (§ 1953 BGB). Das ist eine Alles-oder-nichts-Entscheidung: Es gibt kein „die Münzsammlung nehme ich, die Schulden nicht". Mit der wirksamen Ausschlagung entfallen alle Pflichten – die Haftung für Schulden des Verstorbenen, die Verantwortung für die Mietwohnung, die Räumungspflicht gegenüber dem Vermieter. Aber eben auch alle Rechte: am Hausrat, an Erinnerungsstücken, an allem, was doch noch Wert hat.
Sinnvoll ist die Ausschlagung deshalb vor allem, wenn der Nachlass erkennbar überschuldet ist oder ein unkalkulierbares Risiko trägt. Wer dagegen nur den Aufwand scheut, verschenkt unter Umständen Werte – dazu unten mehr.
Die Frist: sechs Wochen – und sie läuft schneller, als man denkt
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren (§ 1944 BGB) – bei gesetzlicher Erbfolge meist ab der Todesnachricht, bei einem Testament ab dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene zuletzt im Ausland wohnte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.
Nach Fristablauf gilt das Erbe als angenommen – automatisch, ohne dass Sie etwas unterschrieben haben. Eine Anfechtung der versäumten Frist ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn Sie sich nachweisbar über die Überschuldung des Nachlasses geirrt haben; das ist ein Fall für den Anwalt, kein Selbstläufer. Die praktische Konsequenz: Wer auch nur erwägt auszuschlagen, sollte sofort mit der Sichtung des Nachlasses beginnen, nicht in Woche fünf.
Formular und Ablauf: warum der Brief ans Gericht nicht reicht
Der häufigste Formfehler: ein formloser Brief an das Nachlassgericht. Er ist unwirksam. Die Ausschlagung kennt genau zwei Wege:
Weg 1 – persönlich beim Nachlassgericht: Sie erklären die Ausschlagung zur Niederschrift beim Amtsgericht – zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder das Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort, das die Erklärung weiterleitet. Mitzubringen: Personalausweis, sinnvollerweise Sterbeurkunde und das Aktenzeichen, falls das Gericht Sie angeschrieben hat.
Weg 2 – über den Notar: Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung, und die öffentlich beglaubigte Erklärung geht fristwahrend an das Nachlassgericht. Dieser Weg ist praktisch, wenn das Gericht weit entfernt ist oder mehrere Personen gleichzeitig ausschlagen.
Sonderfall minderjährige Kinder: Rücken durch Ihre Ausschlagung Ihre Kinder nach (dazu gleich), müssen in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile für das Kind ausschlagen. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist dabei meist entbehrlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils zum Erben wurde – in anderen Konstellationen kann sie nötig sein. Genau diese Details gehören in eine kurze anwaltliche oder notarielle Beratung.
Die Kosten sind bewusst niedrig: Das Gericht berechnet mindestens 30 € – bei überschuldetem Nachlass bleibt es in aller Regel dabei; bei werthaltigem Nachlass steigt die Gebühr mit dem Nachlasswert. Der Notar berechnet für die Beglaubigung zusätzlich seine Gebühr.
Wer erbt dann? Die Kaskade, die viele Familien überrascht
Die Ausschlagung lässt das Erbe nicht verschwinden – es rückt weiter, entlang der gesetzlichen Erbfolge. Und die erste Station ist die, an die kaum jemand denkt: Ihre eigenen Kinder. Schlagen Sie als Tochter oder Sohn des Verstorbenen aus, werden Ihre Kinder Erben – auch minderjährige. Für sie muss dann innerhalb der eigenen Sechs-Wochen-Frist separat ausgeschlagen werden, sonst erben Kinder die Schulden der Großeltern.
Danach wandert das Erbe je nach Familienkonstellation weiter: an Geschwister des Verstorbenen, deren Kinder, die Eltern, entferntere Verwandte. Bei überschuldeten Nachlässen läuft so eine regelrechte Ausschlagungs-Welle durch die Familie – und wer nicht informiert wird, dessen Frist läuft trotzdem. Unser Rat aus vielen Trauerfällen: Wer ausschlägt, sagt es den Nachrückenden sofort und ehrlich. Das erspart Verwandten böse Überraschungen und der Familie Streit.
Schlagen alle aus, erbt am Ende der Staat (Fiskuserbschaft) – er kann nicht ausschlagen, haftet aber nur mit dem Nachlass selbst.
Der Beerdigungskosten-Irrtum
„Ich schlage aus, dann muss ich auch die Beerdigung nicht zahlen" – dieser Satz ist so verbreitet wie falsch. Richtig ist: Die Beerdigungskosten trägt der Erbe (§ 1968 BGB), und wer ausschlägt, ist nicht Erbe. Aber daneben steht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Bundesländer: Nahe Angehörige – Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister in gesetzlich festgelegter Reihenfolge – müssen für die Bestattung sorgen, völlig unabhängig davon, ob sie erben. Veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung, kann es die Kosten von den Bestattungspflichtigen zurückverlangen – auch nach einer Ausschlagung.
Der Ausweg für Menschen, die die Kosten nicht tragen können: Auf Antrag übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten, soweit den Verpflichteten die Kostentragung nicht zuzumuten ist (§ 74 SGB XII). Der Antrag sollte vor der Beauftragung des Bestatters gestellt oder zumindest angekündigt werden.
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Vor der Entscheidung: Was Sie in der Wohnung anfassen dürfen – und was nicht
Hier beginnt der Teil, den wir aus der täglichen Praxis kennen. Zwischen Todesfall und Ausschlagungsentscheidung liegt eine heikle Schwebephase, und in ihr gilt eine einfache Richtschnur: Nichts tun, was wie Eigentümer-Verhalten aussieht. Wer Wertsachen mitnimmt, Möbel verkauft, das Konto des Verstorbenen nutzt oder die Wohnung ausräumen lässt, riskiert die stillschweigende Annahme des Erbes – danach ist die Ausschlagung regelmäßig versperrt, und zwar auch dann, wenn die Sechs-Wochen-Frist noch läuft.
Erlaubt bleiben reine Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen: die Wohnung abschließen, Verderbliches entsorgen, wichtige Unterlagen sichten und sichern, den Vermieter informieren. Deshalb nehmen auch wir Räumungsaufträge in dieser Phase bewusst nur eingeschränkt an – eine Kompletträumung vor geklärter Erbenstellung wäre ein Bärendienst. Welche Unterlagen gesichert werden sollten, zeigt der Ratgeber Dokumente von Verstorbenen aufbewahren.
Nach der Ausschlagung: Wer räumt die Wohnung – und wer zahlt?
Mit der wirksamen Ausschlagung sind Sie für die Wohnung nicht mehr verantwortlich – weder für die Räumung noch für die Kosten. Die Verantwortung geht auf die nachrückenden Erben über. Schlagen alle aus, bestellt das Nachlassgericht häufig einen Nachlasspfleger, der die Abwicklung übernimmt und die Räumung aus dem Nachlass bezahlt. Kümmert sich niemand, bleibt in der Praxis meist der Vermieter auf der Initiative sitzen: Er lässt räumen und meldet seine Kosten als Forderung gegen den Nachlass an.
Genau diese Räumungen führen wir in Berlin regelmäßig durch – im Auftrag von Nachlasspflegern, Nachlassverwaltern, Vermietern und Hausverwaltungen: mit dokumentierter Sicherung von Wertsachen und persönlichen Dokumenten für die berechtigte Person, Inventarliste auf Wunsch, Festpreis nach kostenloser Besichtigung und einer Abrechnung, die gegenüber Gericht und Eigentümern prüfbar ist. Details für die Nischen-Konstellationen stehen in unserem Ratgeber Wohnungsauflösung ohne Erbschein & bei Erbausschlagung; welche Kostenträger wann greifen, erklärt Wer zahlt die Haushaltsauflösung?; was mit zurückgelassenen Sachen bei einer Räumung durch den Vermieter passiert, der Ratgeber Zwangsräumung – was passiert mit den Sachen?. Für Hausverwaltungen mit solchen Fällen gibt es unsere Seite Service für Hausverwaltungen.
Annehmen oder ausschlagen? Eine ehrliche Entscheidungshilfe
Aus vielen hundert Berliner Nachlassauflösungen können wir zwei Dinge beitragen, die in juristischen Ratgebern selten stehen. Erstens: Hausrat ist fast nie der Grund, ein Erbe anzunehmen. Der Wert gebrauchter Möbel wird regelmäßig überschätzt – echte Werte stecken, wenn überhaupt, in Sammlungen, Schmuck, einzelnen Antiquitäten oder einer Immobilie. Worauf zu achten ist, zeigt Wertgegenstände im Nachlass erkennen. Zweitens: Die Ausschlagung ist nicht der einzige Schutz vor Nachlassschulden. Wer den Überblick noch nicht hat, kann das Erbe annehmen und die Haftung später über eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass begrenzen – das ist komplexer, bewahrt aber die Chance auf verbleibende Werte. Diese Abwägung gehört zwingend zu einem Anwalt für Erbrecht.
Steht dagegen fest, dass Sie annehmen und die Wohnung auflösen müssen, führt Sie der Ratgeber Haushaltsauflösung nach Todesfall durch die ersten Schritte – und wir übernehmen die Auflösung selbst, behutsam und zum Festpreis: Wohnungsauflösung im Todesfall.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Formfragen und die Anfechtung einer Annahme oder Ausschlagung gehören zu einem Anwalt für Erbrecht oder Notar. Stand: August 2026.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbenstellung erfahren haben (§ 1944 BGB) – also meist ab der Todesnachricht oder der Mitteilung des Nachlassgerichts. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Verstreicht die Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen – mit allen Schulden.
Wo und wie schlage ich das Erbe aus – gibt es ein Formular?
Ein einfaches Formular zum Ausdrucken und Einschicken gibt es nicht – eine formlose schriftliche Erklärung ist unwirksam. Die Ausschlagung muss entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden (dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder an Ihrem eigenen Wohnort) oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar eingereicht werden. Mitbringen: Personalausweis und, soweit vorhanden, Sterbeurkunde. Für minderjährige Kinder müssen in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile erklären.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Beim Nachlassgericht fällt eine Gebühr von mindestens 30 € an – bei überschuldetem Nachlass bleibt es in der Regel dabei. Ist der Nachlass werthaltig, wird die Gebühr nach dem Nachlasswert berechnet und kann höher ausfallen. Der Weg über den Notar kostet zusätzlich dessen Beglaubigungsgebühr. Insgesamt ist die Ausschlagung also bewusst günstig gehalten – die 30 € sind gut angelegt, wenn sie vor einem überschuldeten Nachlass schützen.
Wer erbt, wenn ich das Erbe ausschlage?
Ihre Ausschlagung lässt die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken – und das wird oft unterschätzt: An erster Stelle stehen Ihre eigenen Kinder, auch minderjährige. Für sie muss dann separat ausgeschlagen werden, sonst erben sie die Schulden. Danach folgen je nach Konstellation Geschwister, deren Kinder, Eltern und entferntere Verwandte. Schlagen alle aus, erbt am Ende der Staat – der haftet aber nur mit dem Nachlass. Informieren Sie nachrückende Angehörige, damit deren Sechs-Wochen-Frist nicht unbemerkt anläuft.
Muss ich die Beerdigung bezahlen, obwohl ich ausschlage?
Häufig ja – das ist der größte Irrtum bei der Erbausschlagung. Zwar trägt die Beerdigungskosten grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB), und wer ausschlägt, ist nicht Erbe. Aber die landesrechtliche Bestattungspflicht trifft nahe Angehörige unabhängig vom Erbe: Das Ordnungsamt kann die Kosten der Bestattung von den bestattungspflichtigen Angehörigen verlangen, auch wenn diese ausgeschlagen haben. Wer die Kosten nicht tragen kann und wem sie nicht zuzumuten sind, kann beim Sozialamt eine Übernahme nach § 74 SGB XII beantragen.
Darf ich vor der Entscheidung Sachen aus der Wohnung holen?
Größte Vorsicht. Wer sich wie ein Eigentümer verhält – Wertsachen mitnimmt, Möbel verkauft, das Konto nutzt oder die Wohnung ausräumt –, riskiert, dass dies als stillschweigende Annahme des Erbes gewertet wird. Danach ist die Ausschlagung regelmäßig versperrt. Erlaubt bleiben reine Sicherungsmaßnahmen: abschließen, Verderbliches entsorgen, wichtige Unterlagen sichten, den Vermieter informieren. Im Zweifel: erst anwaltlich klären, dann handeln.
Wer räumt die Wohnung, wenn alle Erben ausschlagen?
Dann ordnet das Nachlassgericht häufig eine Nachlasspflegschaft an, und der Nachlasspfleger kümmert sich um die Abwicklung – einschließlich der Wohnungsräumung, bezahlt aus dem Nachlass. Kümmert sich niemand, muss in der Praxis meist der Vermieter die Räumung veranlassen und seine Kosten als Forderung gegen den Nachlass anmelden. Wer wirksam ausgeschlagen hat, ist für Räumung und Kosten nicht mehr verantwortlich. Wir führen solche Räumungen in Berlin regelmäßig im Auftrag von Nachlasspflegern, Nachlassverwaltern und Vermietern durch – mit dokumentierter Sicherung von Wertsachen und Unterlagen.