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Gewerbeabfallverordnung: was Betriebe und Gewerbemieter wirklich tun müssen

Die Gewerbeabfallverordnung gilt seit 2017 für jeden Betrieb, jede Praxis, jeden Laden. Sie verlangt getrennte Erfassung und eine Dokumentation, die bei einer Prüfung vorliegen muss. Die meisten Betriebe wissen das nicht, bis eine Räumung ansteht oder ein Bußgeldbescheid kommt. Dieser Ratgeber erklärt die Pflichten in der Praxis, die Ausnahmen, die Belege und wie eine Räumung oder Betriebsauflösung die Pflicht gleich mit erfüllt.

Von: Julian Hecht Veröffentlicht: 23. September 2026

Die Grundpflicht: getrennt erfassen

§ 3 der Verordnung verlangt, dass gewerbliche Siedlungsabfälle in mindestens sieben Fraktionen getrennt erfasst werden: Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle. Für Bau- und Abbruchabfälle gilt nach § 8 eine eigene Liste, von Beton bis Dämmmaterial. Getrennt heißt getrennt an der Anfallstelle, nicht nachträglich sortiert. Ein Betrieb, der alles in eine Restmülltonne wirft, verstößt gegen die Verordnung, auch wenn der Entsorger hinterher sortiert.

Die Dokumentationspflicht, an der die meisten scheitern

§ 3 Absatz 3 verlangt, dass die Getrennthaltung dokumentiert wird, mit Lageplänen der Behälter, Fotos, Praxisbelegen oder Liefer- und Wiegescheinen. Wer nicht trennt, weil es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss das begründen und nachweisen, dass das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage sortiert wurde. Die Dokumentation muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. In der Praxis liegt sie bei kaum einem Betrieb, und genau das ist der Punkt, an dem eine Prüfung teuer wird. Welche Belege es gibt und wer haftet, erklärt der Ratgeber Entsorgungsnachweis und Erzeugerhaftung.

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Gewerbemieter, Hausverwaltung, Vermieter: wer ist dran?

Erzeuger ist, bei wem der Abfall anfällt, also der Gewerbemieter. Bei einer Räumung nach Mietende ist es der, der räumen lässt: der Mieter, wenn er selbst räumt, die Hausverwaltung oder der Eigentümer, wenn nach Auszug geräumt wird. Wer die Räumung beauftragt, trägt die Verantwortung und braucht die Belege. Für Hausverwaltungen mit mehreren Gewerbeeinheiten lohnt ein fester Ablauf je Räumung, wir liefern ihn mit, siehe Für Hausverwaltungen.

Bei der Betriebsauflösung: die Verordnung als Kostenbremse

Bei einer Betriebsauflösung fallen in wenigen Tagen Mengen an, die sonst ein Jahr brauchen. Wer sie gemischt in Container wirft, zahlt die teuerste Fraktion und verstößt gegen die Verordnung. Wer trennt, zahlt für Holz, Metall und Papier wenig oder bekommt Geld, und hat die Dokumentation gleich in der Hand. So machen wir es auf der Seite Gewerbeentsorgung Berlin: Fraktionen vor Ort, getrennte Fahrten, Wiegeschein je Fraktion, dazu die Verwertung von allem, was noch Wert hat.

Checkliste für Ihre Akte

Ein Lageplan der Behälter je Standort. Ein Foto je Fraktion vor Abholung. Der Wiegeschein oder Übernahmeschein je Fraktion und Abholung mit Abfallschlüssel, Menge und Datum. Die Rechnung des Entsorgers mit denselben Angaben. Bei Gemisch: die Begründung und der Nachweis der Vorbehandlung. Aufbewahrung drei Jahre, besser zehn wie die Rechnung. Wer das hat, übersteht jede Prüfung in zehn Minuten.

Häufige Fragen

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

Für jeden Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und von Bau- und Abbruchabfällen, also für Betriebe, Praxen, Läden, Büros, Hausverwaltungen bei Gewerbeeinheiten und für Bauherren. Die Größe spielt keine Rolle, auch ein Zweipersonenbüro fällt darunter.

Welche Abfälle muss ich getrennt halten?

Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle, dazu bei Bau- und Abbruchabfällen Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Was gefährlich ist, läuft ohnehin über eigene Wege.

Was muss ich dokumentieren?

Dass Sie getrennt erfasst haben, mit Lageplänen, Lichtbildern, Praxisbelegen oder Liefer- und Wiegescheinen. Wenn Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, müssen Sie das begründen und die Vorbehandlung in einer Sortieranlage belegen.

Wie hoch ist das Bußgeld?

Verstöße gegen Getrennthaltung und Dokumentation sind Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Bußgelder reichen je nach Verstoß bis in den fünf- und sechsstelligen Bereich. Häufiger als das Bußgeld ist die Nachforderung, wenn ein gemischter Container als Gemisch nachberechnet wird.

Erfüllt ein Räumungsdienstleister die Pflicht für mich?

Er kann sie erfüllen, wenn er vor Ort nach Fraktionen trennt, getrennt anliefert und Ihnen je Fraktion den Wiegeschein oder Übernahmeschein gibt. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen als Erzeuger, deshalb gehören die Belege in Ihre Akte, nicht nur in seine.

Gilt die Verordnung auch bei einer Betriebsauflösung?

Ja, gerade dort. Bei einer Auflösung fallen in kurzer Zeit große Mengen an, und die Versuchung, alles in einen Container zu werfen, ist am größten. Getrennt entsorgt ist es zugleich billiger, weil Gemisch die teuerste Fraktion ist.

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